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Vorteile und BerechtigungenBerechtigungen gemäß der Gewerbeordnung
Mit dem Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die in der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, sowie in den zur Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen und Erlässen geregelt sind. Berechtigungen in der Europäischen Union Die mit diesem Zeugnis abgeschlossene Ausbildung ist ein reglementierter Ausbildungsgang gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU. Das Ausbildungsniveau entspricht Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie. Lehrlingsausbilderprüfung Gemäß §1 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie, BGBl. 253/1979 ersetzt der erfolgreiche Abschluss einer Werkmeisterschule die Ausbilderprüfung nach §29 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. 142/1969, in der Fassung BGBl. 23/1993. Berufsreifeprüfung Gemäß § 2 Z1 der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, BGBl. II 268 idgF. entfällt die Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 idgF (Fachbereich). Erlässe gemäß Baumeisterprüfungsverordnung Der erfolgreiche Abschluss der Werkmeisterschule für Berufstätige begünstigt als Sonderform der Fachschule den Zugang zur Meisterbefähigung. Verordnungsmäßig entfallen bestimmte Teile der Meister- bzw. Befähigungsprüfung. Aufnahme in die Höhere Lehranstalt für Berufstätige (Abendschule bzw. Kolleg) Gemäß §5 Abs(3) SchUG-B können AbsolventInnen einer facheinschlägigen Werkmeisterschule in das 3. Semester der Höheren Technischen Lehranstalt für Berufstätige (HTL-B) aufgenommen werden. Aufnahme an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen Lt. Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006. Verwendungsgruppe A3 im öffentlichen Dienst Gemäß der Novelle zum Beamtendienstrechtsgesetz, BGBl. 518/1993, werden die Ernennungserfordernisse für die „A3“ Tätigkeiten durch die erfolgreiche Ablegung der Werkmeisterprüfung erfüllt. |
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